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   LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2011 - L 20 AY 114/10   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2011 - L 20 AY 114/10 (https://dejure.org/2011,3752)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24.10.2011 - L 20 AY 114/10 (https://dejure.org/2011,3752)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24. Oktober 2011 - L 20 AY 114/10 (https://dejure.org/2011,3752)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2011 - L 20 AY 139/10

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2011 - L 20 AY 114/10
    Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 17.6.2008 - B 8 AY 5/07 R Rn. 12), der sich der Senat bereits angeschlossen hat (vgl. etwa Urteil des Senats vom 23.5.2011 - L 20 AY 139/10), grundsätzlich auch im Bereich des AsylbLG anzuwenden.

    cc) Der Senat hat sich dieser Rechtsansicht bereits angeschlossen (vgl. Urteil vom 23.5.2011 - L 20 AY 139/10, Rn. 33; Revision anhängig unter B 8 AY 4/11 R).

    In seinen bisherigen Entscheidungen (Urteil vom 23.5.2011 - L 20 AY 139/10, Rn. 34; Beschluss vom 28.1.2011 - L 20 AY 85/10 B, Rn. 8) hat der Senat diese Frage (nicht nur mit Blick auf den Bezug von Kinderzuschlag, sondern auch auf den Bezug von Wohngeld) offengelassen.

    2) Die Kläger können ihr Begehren - wie ebenfalls vom SG zutreffend ausgeführt - auch nicht etwa auf eine ggf. verfassungswidrige Bemessung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG stützen (hierzu bereits Urteil des Senats 23.5.2011 - L 20 AY 139/10, Rn. 37).

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R

    Sozialhilfe - Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2011 - L 20 AY 114/10
    Unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R hat es ausgeführt, bei der Anwendung des § 44 SGB X müsse berücksichtigt werden, ob Bedürftigkeit für Leistungen noch fortbestehe.

    Ergänzend führen sie zur Begründung aus, das BSG habe gerade in der von dem SG herangezogenen Entscheidung vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R den Aktualitätsgrundsatz auch im Rahmen des AsylbLG "gekippt".

    bb) Zur konkreten Anwendung des Aktualitätsprinzips bzw. zur Frage, wann genau von einem Bedürftigkeitswegfall auszugehen ist, hat das BSG in einer Entscheidung zum Sozialhilferecht (Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R) präzisierend ausgeführt, bei einer rückwirkenden Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen nach § 44 SGB X seien ggf. Besonderheiten im Sozialhilferecht zu beachten, welche einer Leistungsgewährung für die Vergangenheit entgegenstehen können.

  • BSG, 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R

    Asylbewerberleistung - Zugunstenverfahren - Nachzahlung von Analogleistungen gem

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2011 - L 20 AY 114/10
    Diese Erwägung zeigt sich bereits darin, dass es auf die Dauer des Bedürftigkeitswegfalles nicht ankommen soll und bereits eine nur kurzzeitige Unterbrechung im grundsicherungsrechtlichen Leistungsbedarf zu einem Wegfall des Nachzahlungsanspruches führt (vgl. BSG, Urteil vom 9.6.2011 - B 8 AY 1/10 R, Rn. 20).

    c) Haben die Kläger wegen eines zumindest für Oktober 2008 feststellbaren Bedürftigkeitswegfalls von vornherein keinen Nachzahlungsanspruch nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X, so ist unerheblich, dass die Beklagte zu den mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen Nachzahlungsabschlägen nicht berechtigt gewesen wäre, wäre die Bedürftigkeit nicht entfallen (dazu BSG, Urteil vom 9.6.2011 - B 8 AY 1/10 R; vorgehend Urteil des Senats vom 17.5.2010 - L 20 AY 10/10).

  • BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 5/07 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Anwendbarkeit von § 44 Abs 1 SGB X auf

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2011 - L 20 AY 114/10
    Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 17.6.2008 - B 8 AY 5/07 R Rn. 12), der sich der Senat bereits angeschlossen hat (vgl. etwa Urteil des Senats vom 23.5.2011 - L 20 AY 139/10), grundsätzlich auch im Bereich des AsylbLG anzuwenden.

    aa) Das BSG hat in der Entscheidung vom 17.6.2008 - B 8 AY 5/07 R (Rn. 16) zu § 44 SGB X ausgeführt, es sei zu beachten, dass ggf. Bedarfe, die in Anwendung des SGB XII hätten gedeckt werden müssen, mittlerweile entfallen sein könnten.

  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2011 - L 20 AY 114/10
    Es hat insofern auf den Gesichtspunkt des Aktualitätsprinzips abgestellt; nicht mehr bestehende Bedarfe seien nachträglich nicht mehr zu decken (ausdrücklich so ausgeführt - ebenfalls im Rahmen des AsylbLG - in dem weiteren Urteil vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07, Rn. 49).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2010 - L 20 AY 10/10

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2011 - L 20 AY 114/10
    c) Haben die Kläger wegen eines zumindest für Oktober 2008 feststellbaren Bedürftigkeitswegfalls von vornherein keinen Nachzahlungsanspruch nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X, so ist unerheblich, dass die Beklagte zu den mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen Nachzahlungsabschlägen nicht berechtigt gewesen wäre, wäre die Bedürftigkeit nicht entfallen (dazu BSG, Urteil vom 9.6.2011 - B 8 AY 1/10 R; vorgehend Urteil des Senats vom 17.5.2010 - L 20 AY 10/10).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2011 - L 20 AY 114/10
    Aus der Entscheidung des BVerfG zu den Regelleistungen nach dem SGB II (Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) ergibt sich, dass nicht nur die Leistungsbemessung nach dem SGB II, sondern auch die gleich hohe Leistungen vorsehende Bemessung nach dem SGB XII und nach § 2 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII bis zum 31.12.2010 anzuwenden gewesen ist.
  • BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 86/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Nachzahlung von

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2011 - L 20 AY 114/10
    Entscheidend ist der jeweilige Zuflusszeitpunkt, also der Zeitpunkt, in dem die jeweiligen Zahlungen auf dem Girokonto - des Klägers zu 1 - eingingen (vgl. zum "Zuflussprinzip" z.B. BSG, Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 86/08 R, Rn. 11 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2011 - L 20 AY 85/10

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2011 - L 20 AY 114/10
    In seinen bisherigen Entscheidungen (Urteil vom 23.5.2011 - L 20 AY 139/10, Rn. 34; Beschluss vom 28.1.2011 - L 20 AY 85/10 B, Rn. 8) hat der Senat diese Frage (nicht nur mit Blick auf den Bezug von Kinderzuschlag, sondern auch auf den Bezug von Wohngeld) offengelassen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2014 - L 20 AY 7/14

    Aufhebung einer Entscheidung des SG über die Verhängung von Verschuldenskosten

    Anschließend hat er die Kläger auf sein Urteil vom 24.10.2011 - L 20 AY 114/10 hingewiesen.

    In einem vergleichbaren Fall (betreffend die Frage des Bedürftigkeitswegfalls bei Bezug von Kinderzuschlag) hatte er zwar (entsprechend der Rechtsansicht des Sozialgerichts) die seinerzeit vorliegende Rechtsprechung des BSG dahingehend aufgefasst, dass es bei § 44 Abs. 4 SGB X auf eine fortbestehende Bedürftigkeit allein nach dem jeweils einschlägigen Grundsicherungsregime (SGB II, SGB XII oder AsylbLG) ankomme (vgl. Urteil vom 24.10.2011 - L 20 AY 114/10 Rn. 45); er hat insoweit jedoch eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit angenommen und die Revision zugelassen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2012 - L 20 AY 14/12
    Der Senat hat, anknüpfend an Rechtsprechung des BSG, bereits mehrfach entschieden, dass eine nachträgliche Leistungserbringung im Rahmen eines Überprüfungsverfahren mit Blick auf § 44 Abs. 4 SGB X dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz die Bedürftigkeit für Leistungen nach dem AsylbLG oder für Leistungen nach dem jeweils einschlägigen grundsicherungsrechtlichen Leistungsregime (SGB II oder SGB XII) zwischenzeitlich temporär oder auf Dauer weggefallen ist (vgl. Urteile des Senats vom 24.10.2011 - L 20 AY 114/10 Rn. 39 f. und vom 23.05.2011 - L 20 AY 139/10 Rn. 33 f.).

    Damit war (auch) der Kläger im Juni 2012 nicht hilfebedürftig i.S.v. § 9 SGB II. Auch auf die Frage, ob der Kinderzuschlag als bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung bei der Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Familie überhaupt Berücksichtigung finden darf (dazu ausführlich Urteil des Senats vom vom 24.10.2011 - L 20 AY 114/10 Rn. 43 bis 45), kann im Falle des Klägers offen bleiben; denn selbst wenn man ihn (mit 312, 00 EUR) als Einkommen unberücksichtigt ließe, ergäbe sich mit (ca. 3.252,54./. 312, 00 =) ca. 2.940,54 EUR nach wie vor ein den (fiktiven) Bedarf nach dem SGB II von 2.789,00 EUR deutlich übersteigendes und damit die Bedürftigkeit entfallen lassendes Einkommen.

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 AY 3293/13
    Wenn auch andere Sozialleistungen (hier der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG oder das Wohngeld) an eine Bedürftigkeit (in einem weiteren Sinne) anknüpfen, führt das zu keiner anderen Bewertung, sofern dieser andere Leistungsbezug jedenfalls zu einem Überschreiten der Bedarfsgrenze des menschenwürdigen Existenzminimums führt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Oktober 2011 - L 20 AY 114/10 - juris Rdnr. 45).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 AY 3763/12

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag -

    Wenn auch andere Sozialleistungen (hier der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG oder das Wohngeld) an eine Bedürftigkeit (in einem weiteren Sinne) anknüpfen, führt das zu keiner anderen Bewertung, sofern dieser andere Leistungsbezug jedenfalls zu einem Überschreiten der Bedarfsgrenze des menschenwürdigen Existenzminimums führt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Oktober 2011 - L 20 AY 114/10 - ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.12.2011 - L 20 AY 124/11

    Sozialhilfe

    Der Senat hat zwar in dem von dem Sozialgericht zitierten Urteil vom 23.05.2011 - L 20 AY 139/10 (und inzwischen auch in dem weiteren Urteil vom 24.10.2011 - L 20 AY 114/10) in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Sozialgerichts die vom Bundessozialgericht für den Bereich der Sozialhilfe in dem Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R aufgestellten Grundsätze für auf das Leistungsrecht des AsylbLG übertragbar gehalten.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2011 - L 20 SO 540/11

    Sozialhilfe

    Sofern es wie hier um den Regelbedarf geht - also um Bedarfe, die auch tatsächlich angefallen sind, ist nach den Ausführungen des BSG (a.a.O. Rn. 18/19) jedoch insoweit allein maßgebend, ob im Anschluss an den Nachgewährungszeitraum Bedürftigkeit nach einem Grundsicherungssystem (SGB II oder SGB XII) ununterbrochen weiter bestanden hat oder nicht (so auch Urteil des Senats vom 24.10.2011 - L 20 AY 114/10).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2012 - L 20 AY 55/12

    Sozialhilfe

    In Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts hat der Senat zwar in dem Urteil vom 24.10.2011 - L 20 AY 114/10 (allein) das jeweils einschlägige "grundsicherungsrechtliche" Leistungsregime (AsylbLG, SGB II oder SGB XII) für maßgebend gehalten, jedoch noch grundsätzlichen Klärungsbedarf gesehen, sofern weiterhin ein Anspruch auf eine bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung bestand (dort ging es um eine Anspruchsberechtigung nach § 6a Abs. 1 Nr. 4 Bundeskindergeldgesetz 1996).
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